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Satzung

Satzung der Deutsch-Rumänischen Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Deutsch-Rumänische Gesellschaft“.

Die Deutsch-Rumänische Gesellschaft ist eine Gesellschaft zur Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und humanitären Beziehungen zwischen Menschen, die in Deutschland oder Rumänien leben, gleich welcher ethnischen oder religiösen Herkunft.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 1a DRG für ganz Deutschland

Bei Gründung einer Deutsch-Rumänischen Gesellschaft für ganz Deutschland als gleichberechtigter Zusammenschluß oder Dachverband der existierenden, bislang vorwiegend regional tätigen einzelnen Deutsch-Rumänischen Gesellschaften in Deutschland, wird der Verein sich zur Unterscheidung von diesem künftigen Dachverband den Namenszusatz „in Berlin-Brandenburg“ geben.

Zu diesem Zweck wird die Befugnis zur Änderung der Satzung auf den Vorstand übertragen. Diese Übertragung erstreckt sich nur auf die Änderung des Namens in dieser Satzung entsprechend Abs. 1 und auf die Streichung dieses § 1a als dann erledigte Vorschrift.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, insbesondere im Kultur- und Bildungsbereich, Begegnungen anzuregen, zu fördern und zu verwirklichen, die als gemeinsames Werk von Menschen, die in Deutschland oder Rumänien leben, gleich welcher ethnischen oder religiösen Herkunft, Ausdruck des internationalen Verständigungs­willens sind und ihrer Zielsetzung nach der humanitären, demokratischen und föderalen Entwicklung in Europa dienen sollen. Darüber hinaus hat der Verein allgemein den Zweck, im Rahmen des sich einigenden Europa die deutsch-rumänischen Beziehungen auf wissenschaftlicher, politischer und humanitärer Ebene partnerschaftlich zu vertiefen.

Der Verein will durch Begegnungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen deren sprachliche, kulturelle und politische Kompetenz fördern.

Der Vereins strebt den Aufbau von Begegnungs- und Bildungszentren insbesondere in Rumänien an.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins steht Mitgliedern und Nicht­mitgliedern offen.

Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen anderer Nationalitäten sowie internationalen Organisationen, soweit sie die Ziele der Gesellschaft unterstützen.

Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Zwecke insbesondere folgender Mittel bedienen:

  • Veranstaltung von Kursen, Seminaren und Vorträgen
  • Durchführung von Studienfahrten
  • Veranstaltung von Jugendtreffen und Workcamps
  • Vermittlungsarbeit beim Jugendaustausch
  • Herausgabe von Publikationen

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins bejaht,
  • schriftlich beim Vorstand des Vereins die Aufnahme beantragt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen.

Der Vorstand kann einstimmig auch juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Ein solches Mitglied muß dem Vorstand eine natürliche Person benennen, die es bei der Mitgliederversammlung vertritt. Es hat dort eine Stimme. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufnahme eines Mitglieds, das juristische Person ist, setzt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag individuell fest.

Die Mitgliedschaft ist weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen an einen Wohnsitz oder Sitz in Berlin oder Brandenburg gebunden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  • freiwillig durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder
  • durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  • es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder
  • es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene auf der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Erscheint das betroffene Mitglied nicht zu der Verhandlung, so kann über den Ausschluß in seiner Abwesenheit entschieden werden.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand jede Person ernennen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht hat.

Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und können beratend im Verein mitwirken.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin

Der Vorstand kann bei der Entwicklung von Projekten besondere Vertreter bestellen, die in Absprache mit ihm im zugewiesenen Arbeitsbereich selbständig tätig sein können. Diese Bestellung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert oder
  • die Berufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Poststempel) einzuberufen.

Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Satzungsänderungen jedoch bedürfen der gesetzlichen Mehrheit.

§ 9 Vorstand und Beirat

Der Vorstand besteht aus

  • dem Präsidenten / der Präsidentin
  • dem stellvertretenden Präsidenten / der stellvertretenden Präsidentin
  • dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin
  • bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand kann darüber hinaus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einladen, mit beratender Stimme an der Arbeit des Vorstands teilzunehmen (Beirat). Der Vorstand handelt und beschließt nach einer von ihm zu erlassenen Geschäftsordnung.

Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident / die Präsidentin, der stellvertretende Präsident / die stellvertretende Präsidentin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin.

Die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB sind alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl seiner Nachfolger im Amt.

§ 10 Rechnungsprüfer

Der/die von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer/Rechnungs­prüferin hat den Jahresabschluss des Vorstands zu prüfen und darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Das Berichts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Mitgliedsbeiträge, Finanzen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Vorstand entwirft eine Beitragsordnung, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. In der Beitragsordnung können sachlich berechtigte Differenzierungen vorgesehen werden, einschließlich einer Freistellung bestimmter Mitgliedergruppen von der Beitragspflicht.

Sämtliche Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausnahmslos im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung sowie dem Verfasser / der Verfasserin der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 13 Bundesweite Deutsch-Rumänische Gesellschaft

Der Verein kann einer bundesweiten Deutsch-Rumänischen Gesellschaft als Mitglied beitreten, wenn

  • diese Deutsch-Rumänische Gesellschaft eine Dachorganisation mehrerer bestehender Deutsch-Rumänischen Gesellschaften ist und
  • sie im wesentlichen die gleichen Ziele hat wie der Verein und
  • sie als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt ist.

Fällt eine der Bedingungen weg, so tritt der Verein aus dieser bundesweiten Deutsch-Rumänischen Gesellschaft aus.

Beitritt und Austritt erklärt der Vorstand, nachdem die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden den Vorstand dazu ermächtigt hat.

Die Mitglieder des Vereins sind zugleich beitragsfreie Mitglieder der bundesweiten Deutsch-Rumänischen Gesellschaft.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident / die Präsidentin und zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, die Liquidation des Vereins zu betreiben.

Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt dem eingetragenen Verein „Vereinigte Aktion für Rumänien“ (Mitglied im Diakonischen Werk Berlin/Brandenburg e.V.) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.